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Wohnbeihilfe in Niederösterreich

Erfahren Sie mehr über die Wohnbeihilfe in Niederösterreich

Das Land Niederösterreich gewährt einen Wohnzuschuss (auch Wohnbeihilfe genannt) für Mieter, Nutzungsberechtigte und Eigentümer  von geförderten Wohnungen in Niederösterreich. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen, Höhe und Leistungsdauer der Wohnbeihilfe in Niederösterreich.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Wohnbeihilfe in Niedersösterreich

Stellen Sie einen Antrag auf Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss in Niederösterreich, muss der Hauptwohnsitz im betreffenden Mietobjekt vorliegen.

Erforderliche Unterlagen und Einreichung

Das Antragsformular auf Wohnbeihilfe in Niederösterreich kann online heruntergeladen werden und muss mit einem Einkommensnachweis, einem Nachweis für die Höhe der Miete, Meldenachweis und dem Mietvertrag eingereicht werden. Weiters könnte auch der Nachweis des Erhalts der Familienbeihilfe und fällige Unterhaltsleistungen gefragt sein.

Das Formular kann entweder in St. Pölten bei der Abteilung Wohnungsförderung eingereicht werden oder in den zuständigen Kompetenzzentren in Amstetten, Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Gmünd, Horn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Wiener Neustadt und Zwettl eingereicht werden.

Weitere Unterlagen sind bezüglich Ihres Familienstandes notwendig. Hier können Bestätigungen zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, Scheidungsurteile, Heiratsurkunden und ähnliches gefragt sein.

Bringen Sie sämtliche Nachweise in Kopie, da diese vom zuständigen Kompetenzzentrum zur Prüfung einbehalten werden können.

Fördervarianten

Grundsätzlich wird zwischen zwei Fördervarianten unterschieden: Dem Wohnzuschuss und der Wohnbeihilfe. Der Wohnzuschuss kommt für Wohnobjekte zum Tragen, deren Förderantrag nach 1993 gestellt wurde. Wohnbeihilfe wird grundsätzlich für jene Wohnobjekte gewährt, die vor 1993 mit Fördergeldern saniert oder gebaut wurden.

Es gibt zwei verschiedene Modelle für die Auszahlung des Wohnzuschuss in Niederösterreich. Zum einen ist das der Wohnzuschuss und zum anderen der Wohnzuschuss „Modell 2009“. Welches Modell auf Sie zutrifft, hängt davon ab, wann Ihr Mietvertrag abgeschlossen wurde. Ausgenommen aus dem „Modell 2009“ sind Wohnobjekte, die mittels Wohnbauförderung Eigenheim oder Wohnbauförderung Eigenheimsanierung gefördert wurden. Diese fallen automatisch in die Kategorie Wohnzuschuss.

Die Wohnbeihilfe kann grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn eine Wohnbauförderung für die Errichtung oder Sanierung des Gebäudes vor 1993 beantragt wurde.

 

Wohnbeihilfe in Niederösterreich

 

Dauer der Berechtigung auf Wohnbeihilfe in Niederösterreich

Im Unterschied zu anderen Bundesländern besteht in Niederösterreich nur so lange Anspruch auf Wohnbeihilfe oder Wohnzuschuss, solange ein Förderung skredit zurückbezahlt wird. Die Wohnbeihilfe und der Wohnzuschuss wird in Niederösterreich jeweils für ein Jahr zuerkannt. Der Antrag auf Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss muss daher jedes Jahr neu gestellt werden. An Antrag kann für maximal drei Monate rückwirkend gestellt werden. Stellen Sie daher den Antrag auf Fortsetzung der Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss bereits im Ablaufmonat.

Höhe der Wohnbeihilfe und Bemessungsgrundlage

Wichtig zu wissen ist, dass zur Berechnung der Wohnbeihilfe bzw. des Wohnzuschusses nicht die gesamte Mietvorschreibung herangezogen wird, sondern lediglich der förderbare Wohnungsaufwand. Denn in Ihrer Miete sind neben dem Mietzins auch noch Betriebskosten enthalten. Eine genaue Aufschlüsselung kann bei Ihrer Hausverwaltung erfragt werden. Für diese Betriebskosten gewährt Ihnen das Land Niederösterreich eine Betriebskostenpauschale.

Die Höhe des Mietzuschusses bzw. der Wohnbeihilfe wird mit jedem Antrag individuell berechnet. Mit eine Rolle spielen Ihr Haushaltseinkommen und die Höhe der Belastung der ausständigen Rückzahlungsforderungen. Jungfamilien und Familien mit vielen Kindern werden bei der Berechnung begünstigt. Des Weiteren wird die Größe Ihrer Familie und die Größe der Wohnfläche, für die Sie Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss beziehen möchten, ebenfalls miteinbezogen. Die Bemessungsgrundlage lautet maximal 50 Quadratmeter für einen Ein-Personen-Haushalt, 70 Quadratmeter für zwei Personen in einem Haushalt, 80 für drei Personen und so weiter.

Ein Rechenbeispiel: Für eine vierköpfige Familie mit einem Haushaltseinkommen von 2.195,60 Euro, die seit Juli 2009 in einem Reihenhaus wohnt und dafür eine Miete von 712,54 Euro bezahlt, kann der monatliche Wohnzuschuss etwa 495 Euro betragen.

Wohnbeihilfe und Wohnzuschuss können in Niederösterreich nicht parallel bezogen werden.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: Monkey Business Images, pogonici /shutterstock.com

 

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