wohnbeihilfe kärnten

Wohnbeihilfe in Kärnten

Voraussetzungen, Höhe und nötige Nachweise

Das Land Kärnten gewährt Mietern Wohnbeihilfe, wenn sie durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet werden. Dies kann vor allem bei Familien mit geringen Haushaltseinkommen der Fall sein. Immer mehr, und vor allem junge, Familien finden sich in dieser Situation wieder. Der Antrag nimmt zwar etwas Zeit in Anspruch, kann aber auch für Ihre Familie eine essentielle Stütze sein. Erfahren Sie mehr über die Höhe der Wohnbeihilfe in Kärnten, die Voraussetzungen und welche Nachweise Sie dafür erbringen müssen.

Voraussetzungen für die Wohnbeihilfe in Kärnten

Jeder Antragsteller muss bei Antragstellung volljährig sein und einen Hauptmietvertrag vorlegen können. Verträge zur Untermiete werden nicht anerkannt. Der Antragsteller muss nachweisen können, dass er ein Wohnbedürfnis am jeweiligen Ort ganzjährig besteht. Dies kann zum Beispiel ein aufrechtes Arbeitsverhältnis in der Nähe des Wohnortes sein. Auch eine österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Gleichstellung dieser muss vorliegen. Sie müssen nachweisen, dass Sie durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet werden. Zu Ihrem Vermieter darf kein näheres Verwandtschaftsverhältnis bestehen, des Weiteren darf der Vermieter auch nicht Ihr Arbeitgeber sein.  Besondere Absprachen zwischen Vermieter und Mieter sind nicht gestattet, möchten Sie Wohnbeihilfe in Kärnten beziehen, müssen Sie einen ortsüblichen Mietzins bezahlen. Und eine weitere Voraussetzung auf die Zusprechung der Wohnbeihilfe in Kärnten ist, dass Sie bereits sämtliche andere Zuschüsse auf Minderung des Wohnungsaufwandes beantragt haben.

 

Wohnbeihilfe in Kärnten

 

Antragstellung auf Wohnbeihilfe in Kärnten

Das Formular zu Antragstellung auf Wohnbeihilfe in Kärnten kann online heruntergeladen werden. Dieses muss vollständig ausgefüllt und mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Einer Kopie Ihres Mietvertrages, der Sie als Hauptmieter ausweist
  • Kopien aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, für den Wohnbeihilfe beantragt wird.
  • Eine Kopie Ihrer Heiratskurkunde oder Scheidungsurteiles
  • Kopien von Schulbesuchsbestätigungen etwaiger im Haushalt lebender Kinder
  • Eine Kopie des Nachweises Ihres Bezugs von Familienbeihilfe
  • Kopien von Nachweisen jedes Einkommens, das Sie und alle mit Ihnen im Haushalt lebenden Personen, im letzten Kalenderjahr bezogen haben. Darunter fallen Bezugsbestätigungen des AMS, Pensionsauszahlungen, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfe, Nachweis über erhaltene oder zu leistende Unterhaltszahlungen, Honorarnoten, Rehabilitationszahlungen, Bescheide der Sozialen Mindestsicherung, ausländische Renten, sonstige ausländische Einkünfte etc.
  • Bei etwaigem Mietrückstand: Eine Bestätigung des Vermieters, dass der Mietrückstand nicht mehr als drei Monatsmieten beträgt.
  • Studenten müssen Ihre Inskriptionsbestätigung vorlegen.
  • Nachweise für andere Zuschüsse, wie zum Beispiel Minderung des Wohnungsaufwandes, z.B.: Bescheid des Heerespersonalamtes über Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe

Höhe der Wohnbeihilfe in Kärnten

Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im Mietvertrag festgelegte Hauptmietzins ohne Umsatzsteuer. Dieser ist je nach Haushaltsgröße gestaffelt. Ein Haushalt mit drei Personen kommt auf 230 Euro pro Monat an anrechenbarem Wohnungsaufwand. Bei Jungfamilien wird fiktiv eine Person hinzugerechnet. Auch die Lage der Wohnung spielt für die Bemessungsgrundlage eine Rolle. In strukturschwachen, ländlichen Gegenden wird der anrechenbare Wohnungsaufwand um 70 Euro pro Monat erhöht.

Familien mit einem Einkommen von 850 Euro oder weniger gilt eine Wohnungsaufwandsbelastung als nicht zumutbar. Verdient eine Familie über 850 Euro hinaus, wird der darüber liegende Betrag gestaffelt berechnet. Weitere im Haushalt lebende Familien verringern den Betrag um jeweils 50 Euro. So kommt eine Familie mit zwei Kindern in einem strukturschwachen, ländlichem Raum bei einer Miete von 1.280 Euro auf eine Wohnbeihilfe von  340 Euro und auf einen Betriebskostenzuschuss von 57 Euro.

Ein besonderes Zuckerl gewährt die Kärntner Landesregierung Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren in Form eines Zuschlages zur Wohnbeihilfe, wenn sie erstmals eine Wohnung beziehen. Der Zuschlag zur Wohnbeihilfe wird in der Höhe von 50 Euro pro Monat für maximal zwei aufeinanderfolgende Jahre gewährt, wenn ein Wohnbeihilfenbezieher die erste eigene Wohnung mietet und bezieht. Dabei handelt es sich um einen Fixbetrag, der nicht von der Anzahl der miteinziehenden Personen abhängig ist. Außerdem wird der Zuschlag nur dann fällig, wenn Sie den Antrag bis maximal drei Monate nach dem Einzug in die Wohnung gestellt haben und nachweisen können, dass es sich dabei tatsächlich um Ihren ersten eigenen Wohnsitz handelt. Dazu gehören nicht der Umzug in ein Schüler- oder Studentenwohnheim.

 

Autor: Redaktion/Kerstin

Fotocredit: sirtravelalot, Gena96 /Shutterstock.com

 

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