Wochengeld und Mutterschaftsgeld im Vergleich – das sind die Unterschiede

Wochengeld und Mutterschaftsgeld im Vergleich – das sind die Unterschiede

Schwangere Frauen stehen in Österreich unter besonderem Schutz. Acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt dürfen sie nicht mehr arbeiten gehen. Um den damit einhergehenden Verdienstausfall auszugleichen, erhalten sie das sogenannte Wochengeld. In Deutschland gibt es eine ähnliche Leistung. Dort bekommen werdende Mütter während der Mutterschutzfrist das sogenannte Mutterschaftsgeld ausgezahlt. Obwohl es viele Gemeinsamkeiten gibt, unterscheiden sich die beiden Lösungen in einigen Aspekten.

 

Wie lange kann ich die Leistung beziehen?

Sowohl beim Wochengeld in Österreich als auch beim Mutterschaftsgeld in Deutschland handelt es sich um eine Leistung der Krankenkassen. Dementsprechend muss sie auch dort beantragt werden. Während das Wochengeld in Österreich aber bereits acht Wochen vor der Geburt gezahlt wird, kann das Mutterschaftsgeld in Deutschland erst sechs Wochen vorher bezogen werden. Das liegt daran, dass in unserem Nachbarland andere Mutterschutzfristen gelten:

  •  Mutterschutz in Deutschland: sechs Wochen vor der Geburt, der Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt.
  • Mutterschutz in Österreich: Acht Wochen vor der Geburt, der Tag der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt.

Daraus ergibt sich in Deutschland eine Mutterschutzfrist von 14 Wochen, während es in Österreich in der Regel 16 Wochen sind. In Deutschland kann sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängern, wenn es zu einer Frühgeburt oder zu einer Mehrlingsgeburt kam. Auch wenn Sie ein Kind mit Behinderung auf die Welt bringen, können Sie die Mutterschutzfrist durch einen Antrag bei der Krankenkasse gegebenenfalls verlängern. In Österreich verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen, wenn es eine Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt gab.

 

Quelle: arbeitsvertrag.org

Voraussetzungen für den Bezug von Wochengeld und Mutterschaftsgeld

Nicht jede schwangere Frau hat Anspruch auf die Leistungen. Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis oder arbeitslos gemeldet sind. Nicht berufstätige Frauen sind von der Leistung ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch selbstständig tätige Frauen Mutterschaftsgeld beantragen. Dafür müssen Sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein.

Wer familien- oder privat versichert ist, kann ebenfalls kein Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Betroffene Frauen können sich stattdessen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wenden, das in diesem Fall die Zahlung des Mutterschaftsgeldes übernimmt. Berechtigt sind aber nur Frauen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.

Anspruch auf das Wochengeld in Österreich haben hingegen alle Frauen, die unselbstständig erwerbstätig sind, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen.

 

Wie hoch sind die Bezüge?

Das Mutterschaftsgeld beläuft sich auf höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Viele Frauen verdienen aber mehr als 13 Euro netto täglich. Diese Differenz wird durch den Arbeitgeber aufgestockt. Wer Mutterschaftsgeld vom BAS und nicht von seiner Krankenkasse bezieht, bekommt das Mutterschaftsgeld als einmalige Leistung in einer Höhe von 210 Euro ausgezahlt.

In Österreich wird das Wochengeld anhand des vorherigen Nettoeinkommens berechnet. Selbstständige Frauen, die entsprechend versichert sind, bekommen hingegen einen festen Betrag. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 70,28 Euro pro Tag.

 

Wie funktioniert die Beantragung?

Um Mutterschaftsgeld in Deutschland beantragen zu können, brauchen Sie eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Die wird Ihnen von Ihrem behandelnden Arzt ausgestellt. Das passiert in der Regel relativ zeitnah, kurz vor dem Beginn der Mutterschutzfrist. Mit dieser Bescheinigung können Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Nach der Entbindung müssen Sie die Geburtsurkunde nachreichen. Damit sichern Sie sich den Mutterschaftsgeldbezug für die acht Wochen nach der Geburt.

Auch in Österreich müssen Sie sich für die Beantragung an den zuständigen Krankenversicherungsträger wenden. Reichen Sie unbedingt die Bestätigung durch Ihren Arzt sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung von Ihrem Arbeitgeber ein. Wenn Sie Arbeitslosengeld oder andere Leistungen beziehen, müssen Sie stattdessen eine Mitteilung über den Leistungsanspruch vorlegen können. Um Wochengeld nach der Geburt erhalten zu können, brauchen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes und eine Bescheinigung über den Krankenhausaufenthalt.

 

Achtung: Mutterschaftsgeld wird auf Elterngeld angerechnet

In Deutschland können Eltern ab dem Tag der Geburt einen Antrag auf Elterngeld stellen. Diese Leistung dient als finanzielle Unterstützung, wenn eines der Elternteile nach der Geburt vorübergehend nicht mehr arbeiten gehen kann. Das Mutterschaftsgeld wird allerdings auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass Sie an den Tagen, an denen Sie Mutterschaftsgeld beziehen, kein Elterngeld erhalten. Dementsprechend kann es sinnvoll sein, das Elterngeld erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

 

Neue Regelungen für Mutterschutzfristen in Deutschland

Ab dem 1. Juni 2025 soll in Deutschland für Frauen, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erlitten haben, ebenfalls eine Mutterschutzfrist gelten. Für betroffene Frauen entfällt damit die Notwendigkeit einer Krankschreibung durch ihren Arzt. Darüber hinaus können Sie Mutterschutzgeld beziehen. Die Dauer des Mutterschutzes hängt davon ab, wie weit die Schwangerschaft bereits fortgeschritten war:

  • Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen
  • Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen
  • Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen

Durch diese Neuregelungen sollen betroffene Frauen den Raum bekommen, das Geschehene zu verarbeiten. Es steht ihnen allerdings frei, freiwillig arbeiten zu gehen.

 

Bilder:

oben: Pixabay

Mitte: arbeitsrecht.org

 

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