Was Sie über Mietzinsbeihilfe wissen müssen
Das Wohnen in Österreich wird immer kostspieliger. Viele Menschen sind finanziell nicht in der Lage, eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen und sehen sich daher gezwungen, zu mieten. Gerade in den Ballungszentren ist Mieten jedoch eine teure Angelegenheit. Der Staat Österreich greift hier mit der Wohnbeihilfe und der Mietzinsbeihilfe unter die Arme.
Mietzinsbeihilfe Voraussetzung
Im Gegensatz zur Wohnbeihilfe kann die Mietzinsbeihilfe nur bei einer Erhöhung des Mietzinses beantragt werden, wenn dadurch unzumutbare Kosten für den Hauptmieter entstehen. Die Mietzinserhöhung muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und darf keine private Absprache zwischen Hauptmieter und Vermieter sein.
Die Erhöhung muss sich auch explizit auf den Mietzins beziehen, um Anspruch auf Mietzinsbeihilfe zu haben und nicht auf die Betriebskosten. Außerdem muss der Mindestpreis pro Quadratmeter Nutzfläche bei 0,33 Euro liegen.
Zudem muss der Hauptantragsteller über 18 Jahre alt sein und eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen. In manchen Bundesländern müssen Inhaber einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft ihren Wohnsitz in Österreich bzw. im Bundesland für die letzten fünf Jahre nachweisen. Dies ist zum Beispiel in Tirol der Fall.
Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe kann nur für Mietverträge zur Hauptmiete gestellt werden, Verträge zur Untermiete sind von der Mietzinsbeihilfe ausgenommen.
Unterlagen für Mietzinsbeihilfe
Als Nachweis für die Erhöhung müssen Sie das Schreiben des Vermieters beziehungsweise ein Gerichtsurteil oder ein Schreiben der Gemeinde mit Ihrem Antrag auf Mietzinsbeihilfe vorlegen. Sie müssen außerdem auch belegen, dass Sie Hauptmieter des Mietobjekts sind.
Das Familieneinkommen wird aus den Einkünften aller im Haushalt lebenden Personen berechnet und muss ebenfalls belegt werden. Die Einkommensgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt liegt bei 7.300 Euro pro Jahr. Wohnen Sie zu zweit, erhöht sich der Anspruch um 1.825 Euro, für jede weitere Person im Haushalt um 620 Euro. Als Einkommen zählen alle steuerlichen und steuerfreien Einkünfte des Haushalts. Ausgenommen von der Zurechnung sind jedoch Pflege-, Blinden- und Hilflosenzulagen, Familienbeihilfen sowie bei Auslandsbeamten u. a. Kaufkraftausgleichs- und Auslandsverwendungszulagen. Selbstständige müssen Ihr Einkommen aus den letzten drei Kalenderjahren nachweisen, um Mietzinsbeihilfe beantragen zu können. Personen mit unselbstständigem Einkommen müssen die Lohnzettel des letzten Kalenderjahres vorlegen.
Der Antrag auf Mietzinsbeihilfe ist bei dem für Ihren Bezirk zuständigen Finanzamt einzureichen. Während Sie Mietzinsbeihilfe beziehen, müssen alle Veränderungen im Haushalt dem Finanzamt bekannt gegeben werden. Dazu gehören Veränderungen im Einkommen um mehr als 20 Prozent verglichen mit der Angabe im Antrag auf Mietzinsbeihilfe. Dabei ist es nicht relevant, ob Sie mehr verdienen oder weniger. Auch wenn Mitbewohner aus- beziehungsweise einziehen oder wenn Sie umziehen, muss dies dem Finanzamt gemeldet werden, um unerfreuliche Rückzahlungen zu vermeiden.
Höhe der Mietzinsbeihilfe und Fristen
Sie müssen den Antrag auf Mietzinsbeihilfe spätestens sechs Monate nach in Kraft treten der Erhöhung einreichen. Wird die Mietzinsbeihilfe bewilligt, bekommen Sie diese rückwirkend ausbezahlt. Stellen Sie den Antrag später als sechs Monate nach in Kraft treten, wird die Mietzinsbeihilfe erst mit dem Monat der Antragstellung ausbezahlt.
Die Mietzinsbeihilfe kann maximal so hoch sein wie die Mietzinserhöhung selbst. Beziehen Sie bereits Wohnbeihilfe, wird diese von der Mietzinsbeihilfe abgezogen. In vielen Fällen führt das zum Verlust des Anspruchs auf Mietzinsbeihilfe.
Die Mietzinsbeihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt, sodass Sie die Miete für den folgenden Monat rechtzeitig entrichten können.
Die Mietzinsbeihilfe wird immer nur für ein Jahr bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Stellen Sie einen Folgeantrag auf Mietzinsbeihilfe innerhalb der ersten drei Monate nach Auslaufen des Erstantrages, wird die Mietzinsbeihilfe rückwirkend ausbezahlt. Versäumen Sie diese Frist, gilt Ihr Antrag als Neuantrag und wird erst mit dem Monat der Antragstellung ausbezahlt.
Autor: Redaktion/Kerstin
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