Auflösung während der Probezeit
Kein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht bei einem Probearbeitsverhältnis, bei einem Arbeitsverhältnis einer Ausländerin ohne Arbeitserlaubnis und nach endgültiger Stilllegung eines Betriebes. Sollte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Probezeit allerdings nur wegen der Schwangerschaft auflösen, so ist das unzulässig und kann angefochten werden. Das Arbeitsverhältnis müsste, wenn dem Antrag stattgegeben wird, bis zum Beginn der achtwöchigen Schutzfrist fortgesetzt werden.
Ablaufhemmung der Beschäftigungserlaubnis von Ausländerinnen
Bis zum zweiten Geburtstag des Kindes wird der Ablauf einer Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis gehemmt. Auch zählen Zeiten der Karenz als Dienstzeiten, die zum Erwerb der Arbeitserlaubnis, bzw. eines Befreiungsscheines nötig sind.
Urlaub und Mutterschutz
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 30 Werktage (25 Arbeitstage) und entsteht mit Beginn des Arbeitsjahres. Dieser Anspruch wird nur dann gekürzt, wenn der Urlaub vor Beginn der Karenz nicht vollständig verbraucht wird. Wird keine Karenz konsumiert, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Zwischen dem Ende des Mutterschutzes und dem Beginn der Karenz kann ein Urlaubsverbrauch vereinbart werden.
Sonderzahlungen
Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht ab Beginn des Beschäftigungsverbotes, vor der Geburt, kein Anspruch mehr
Änderung der Beschäftigung
Wenn durch ein Beschäftigungsverbot im Betrieb eine Änderung der Beschäftigung notwendig wird, so wird das Entgelt der letzten 13 Wochen im Durchschnitt weiterbezahlt. Entfallene Sonn-, und Feiertage sowie Überstunden werden nicht abgegolten.
Autor: Redaktion / Andrea
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