internationale adoption

Internationale Adoption

Immer mehr Paare adoptieren Kinder aus dem Ausland. Neben dem Antrag auf Inlandsadoption können Werber auch einen Antrag für eine Auslandsadoption stellen.

 

Was ist eine internationale Adoption?

Eine internationale Adoption liegt dann vor, wenn für das Kind mit der Adoption ein Wechsel seines Aufenthaltes von einem Staat (Heimatstaat) in einen anderen (Aufnahmestaat) verbunden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Aufenthaltswechsel vor dem Adoptionsausspruch oder danach stattfindet oder ob die Adoption im Herkunfts- oder im Aufnahmestaat ausgesprochen wird. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist ebenso wenig entscheidend. Wenn also ein österreichisches Ehepaar mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat ein Kind dort adoptiert, handelt es sich gleichwohl um eine dortige Inlandsadoption.

 

Voraussetzungen

Möchte ein österreichisches Paar ein Kind aus dem Ausland adoptieren so ist zunächst zu prüfen, ob der Staat aus welchem das Kind adoptiert werden soll, Mitgliedstaat des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 beigetreten ist (HKÜ).
Gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommen kann eine Adoption nur dann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, es ist eine sogenannte Eignungsbestätigung erforderlich.

 

Wie ist das Haager Adoptionsübereinkommen zu verstehen?

Es regelt die zwischenstaatliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Ziele des Haager Übereinkommens sind:

  • Die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen; Verhinderung von Kinderhandel;
  • Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen;
  • Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschließlich über zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens;
  • Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen;
  • Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht.

 

Artikel 14 dieses Übereinkommens besagt, dass Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderem Vertragsstaat adaptieren möchten, sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden haben.
Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 33 Abs 1 Z 1 § 11 Abs. 2 Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder Jugendliche, Bundes-; Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 – B – KJHG 2013, BGbl I Nr: 69/2013 in Kraft seit 1.5.2013). Die jeweilige Landesregierung ist Zentrale Behörde iS d HAÜ, daher ist die Verwaltungsbehörde und nicht (anders als bei Inlandsadoptionen) das Gericht zuständig. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung stellt hoheitliches Handeln da.
Um die Eignungsbestätigung zu erlangen müssen die Eltern verpflichtend einen Kurs absolvieren, dies z.B. beim Verein für Kinder Österreich: http://www.efk.at/index.php/internationale-adoption-allgemein

 

Text: Lisa Beneder

Fotocredit: Africa Studio/Shutterstock.com

Keine Kommentare

Kommentarbereich ist geschlossen.

Meist gelesene Beiträge