Was Sie über Familienbeihilfe in Vorarlberg wissen müssen

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Was Sie über Familienbeihilfe in Vorarlberg wissen müssen

Sie können in Vorarlberg für Ihr Kind Familienbeihilfe beziehen, sofern Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Anlässlich der Geburt eines Kindes werden diese automatisch geprüft. Eine gesonderte Antragsstellung ist für den Bezug der Familienbeihilfe daher nicht notwendig.

Wann habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe in Vorarlberg?

Die Familienbeihilfe wird an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt. Dieser kann zugunsten des anderen Elternteils darauf verzichten.
Damit Anspruch auf Familienbeihilfe in Vorarlberg besteht, müssen Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind im selben Haushalt leben. Die auszahlende Stelle ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe in Vorarlberg haben:
• Österreichische Staatsbürger
• EU/EWR- sowie Schweizer Staatsbürger (bezieht ein Elternteil in Österreich Einkommen, dann darf sich das Kind auch außerhalb Österreichs in der EU oder der Schweiz aufhalten, seit 1.1.2019 wird die Familienbeihilfe jedoch an das Preisniveau des Wohnortes angepasst)
• Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Aufenthaltstitel in Österreich
• Anerkannte Flüchtlinge
• Aufenthaltsberechtige, die besonderen Schutz genießen (nach dem Asylgesetz)
• Subsidiär Schutzberechtigte, sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und eine Erwerbstätigkeit vorliegt

 

Wie lange habe ich Anspruch auf Familienbeihilfe in Vorarlberg?

Sie können für Ihr Kind so lange Familienbeihilfe beziehen, bis dieses das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein weiterer Anspruch bis zum 24. Geburtstag besteht, wenn sich das Kind in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung befindet. Ist dies nicht der Fall, kann die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen werden – auch nicht, wenn das Kind arbeitssuchend gemeldet ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Bezug bei in Ausbildung befindlichen Kindern bis zum 25. Geburtstag. Vorsicht geboten ist bei volljährigen Kindern, die neben der Ausbildung bereits verdienen: Nebeneinkünfte dürfen nur höchtens 10.000 Euro im Kalenderjahr ausmachen, sonst geht der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren.

 

Familienbeihilfe Vorarlberg

 

Familienbeihilfe in Vorarlberg bis zum 25. Geburtstag

Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in Vorarlberg bis zum 25. Geburtstag:

• Bei Vollendung des 24. Lebensjahres wird der Präsenz- oder Zivildienst gerade geleistet beziehungsweise wurde er davor abgeleistet und die betreffende Person ist im Anschluss aufgrund einer Berufsausbildung anspruchsberechtigt.
• Wenn der Anspruch bis zum 24. Geburtstag aufrecht ist und betreffende Person zu dem Zeitpunkt bereits ein Kind geboren hat beziehungsweise schwanger ist.
• Studierende, die ein Studium (Mindestdauer 10 Semester) betreiben: Sofern die Mindeststudiendauer nicht überschritten wird und das Studium in jenem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde
• Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen, können die Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag beziehen.

 

Wie hoch ist die Familienbeihilfe in Vorarlberg?

Es gibt für jedes Kind einen bestimmten Grundbetrag, der sich mit dem Alter des Kindes erhöht. Demnach beträgt die Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind in Vorarlberg 114 Euro ab Geburt, 121,90 Euro für Kinder ab 3 Jahren, 141,50 Euro für Kinder ab 10 Jahren sowie 165,10 Euro für Kinder ab 19 Jahren. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Grundbetrag pro Kind um 7,10 Euro und steigt pro zusätzlichem Kind etwas an. Zusätzlich zum Grundbetrag erhalten Sie den Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind. Für Kinder ab dem 6. bis zum 15. Geburtstag gibt es außerdem jährlich jeweils im September das sogen. Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro pro Kind.

 

Erhöhte Familienbeihilfe in Vorarlberg

Für erheblich behinderte Kinder steht Ihnen die erhöhte Familienbeihilfe (zusätzlicher Betrag von 155,90 Euro pro Monat) zu. Diese erhebliche Behinderung muss vom Sozialministerium bescheinigt werden. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ist am Wohnsitzfinanzamt eigens zu stellen. Ist ein Kind über das 18. Lebensjahr hinaus fortdauernd unfähig, sich selbst zu erhalten, steht die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft zu.

 

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080711.html (Zugriffsdatum: 16.12.2018)

Text: Daniela Kirschbaum
Fotocredit: Rostislav_Sedlacek,  Andriy Solovyov /Shutterstock.com

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