Familienbeihilfe in Salzburg: Das müssen Sie wissen!

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Familienbeihilfe in Salzburg: Das müssen Sie wissen!

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie in Salzburg für Ihr Kind oder Ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen. Bei der Geburt eines Kindes wird diese automatisch gewährt, eine gesonderte Antragsstellung ist nicht notwendig.

 

Familienbeihilfe Salzburg: Wer Anspruch hat

Die Familienbeihilfe – umgangssprachlich auch häufig als Kinderbeihilfe bezeichnet – wird an den haushaltsführenden Elternteil ausbezahlt.
Um in Salzburg Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben, muss sich Ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befinden. Außerdem müssen Sie mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben. Die auszahlende Stelle ist das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

 

Grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe in Salzburg haben:

• Österreichische Staatsbürger
• EU/EWR- sowie Schweizer Staatsbürger (sofern ein Elternteil in Österreich Einkommen bezieht, darf sich das Kind auch außerhalb Österreichs in der EU oder der Schweiz aufhalten, seit 1.1.2019 wird die Familienbeihilfe jedoch an das Preisniveau des Wohnortes angepasst)
• Drittstaatsangehörige, die einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich haben
• Anerkannte Flüchtlinge
• Aufenthaltsberechtige, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
• Subsidiär Schutzberechtigte, wenn keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und eine Erwerbstätigkeit vorliegt

 

Familienbeihilfe in Salzburg: Wie lange ich Anspruch habe

Anspruchsberechtigung besteht für Kinder jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach wird die Familienbeihilfe in Salzburg weiter gewährt, wenn sich das Kind in einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung befindet (Schule, Lehre, Studium, Fachhochschule,…). Ist dies nicht der Fall, steht die Familienbeihilfe nicht mehr zu – auch dann nicht, wenn das Kind beim AMS arbeitssuchend gemeldet ist.
Der Bezug der Familienbeihilfe ist bei Ausübung einer Berufsausbildung auf das vollendete 24. Lebensjahr beschränkt. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich der Bezug bis zum 25. Geburtstag. Vorsicht bei volljährigen Kindern, die neben der Ausbildung arbeiten: Nebeneinkünfte dürfen nur eine Höhe von maximal 10.000 Euro im Kalenderjahr betragen, sonst geht der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren.

 

Familienbeihilfe in Salzburg

 

Familienbeihilfe in Salzburg bis zum 25. Geburtstag

Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe in Salzburg bis zum 25. Geburtstag:
• Der Präsenz- oder Zivildienst wird bei Vollendung des 24. Lebensjahres gerade geleistet beziehungsweise wurde davor abgeleistet und die betreffende Person ist im Anschluss aufgrund einer Berufsausbildung anspruchsberechtigt.
• Wenn die Anspruchsberechtigung bis zum vollendeten 24. Lebensjahr gegeben ist und betreffende Person zu dem Zeitpunkt bereits ein Kind geboren hat oder schwanger ist.
• Studierende, die ein Studium mit der Dauer von mindestens 10 Semestern betreiben: Sofern die Mindeststudiendauer nicht überschritten wird und das Studium in jenem Kalenderjahr begonnen wurde, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde
• Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % aufweisen, sind anspruchsberechtigt.

 

Wie hoch ist die Familienbeihilfe in Salzburg?

Für jedes Kind gibt es einen bestimmten Grundbetrag, der sich mit dem Alter des Kindes erhöht. In Salzburg beträgt die Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind 114 Euro ab Geburt, 121,90 Euro für Kinder ab 3 Jahren, 141,50 Euro für Kinder ab 10 Jahren sowie 165,10 Euro für Kinder ab 19 Jahren. Darüber hinaus erhöht sich der Grundbetrag ab dem zweiten Kind um 7,10 Euro pro Kind und steigt pro weiterem Kind an.

 

Familienbeihilfe in Salzburg: Kinderabsetzbetrag und Schulstartgeld

Zusätzlich mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag gewährt. Dieser beträgt pro Kind monatlich 58,40 Euro. Außerdem erhalten Sie ab dem 6. bis zum 15. Geburtstag Ihres Kindes jeweils im September einen Betrag von 100 Euro als Schulstartgeld.

 

Erhöhte Familienbeihilfe in Salzburg

Für erheblich behinderte Kinder steht Ihnen monatlich die erhöhte Familienbeihilfe zu. Bescheinigt das Sozialministerium eine erhebliche Behinderung, ergibt sich demnach ein zusätzlicher Betrag von 155,90 Euro. Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ist am Wohnsitzfinanzamt eigens zu stellen. Ist ein Kind über den 18. Geburtstag hinausgehend fortdauernd unfähig, sich selbst zu erhalten, steht die erhöhte Familienbeihilfe dauerhaft zu.

Quelle: https://sbg.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/familienbeihilfe/familienbeihilfe.html (Zugriffsdatum: 16.12.2018)

 

Text: Daniela Kirschbaum
Fotocredit: Rawpixel.com, takayuki /Shutterstock.com

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