Sobald eine Frau ihrem Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft berichtet hat, hat dieser dafür zu sorgen, dass der Arbeitsplatz ihren „Umständen“ gerecht wird. Das heißt im Klartext, es dürfen keine Gefahren für werdende oder später dann auch stillende Mütter bestehen.
Die werdenden oder stillenden Mütter müssen von allen Arbeiten abgezogen werden, die für sie oder ihr Kind schädlich sein könnten – ist das nicht möglich, muss auf einen ungefährlicheren Arbeitsplatz gewechselt werden und wenn das auch nicht möglich ist, erfolgt eine gänzliche Freistellung, unter Weiterzahlung des durchschnittlichen Entgeltes.
Einige Arbeiten sind für werdende Mütter generell nicht mehr erlaubt, dazu gehören
- Das Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten, die vorwiegend im Stehen zu verrichten sind (ab der 20. SSW völlig verboten, sofern sie länger als 4 Stunden verrichtet werden)
- Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung
- Arbeiten mit besonderen psychischen Belastungen oder starken Gerüchen – das Arbeitsinspektorat wird entscheiden, ob diese zumutbar sind
- Arbeiten, mit starken Erschütterungen, vielem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken
- Arbeiten, bei denen man immer sitzen muss, es sei denn man kann immer wieder kurz aufstehen
- Arbeiten auf Beförderungsmitteln
- Akkordarbeiten und Arbeiten unter extremem Leistungs- und Zeitdruck
- Arbeiten bei Hitze, Kälte, Nässe
- Arbeiten mit giftigen Gasen oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeiten, bei denen man starkem Tabakrauch ausgesetzt ist, mit einer Einschränkung, wenn er nicht vermeidbar ist z. B. Im Gastgewerbe
Das Arbeitsinspektorat entscheidet im Zweifelsfalle, ob ein Beschäftigungsverbot für die werdende Mutter angeordnet werden muss.
Werdende und stillende Mütter dürfen von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden, es gibt aber einige Ausnahmen:
- Im Gastgewerbe
- Im Verkehrswesen
- Bei öffentlichen Veranstaltungen, wie z. B. einer Theateraufführung
- In Kinos
- In mehrschichtigen Betrieben, wie z.B. auch in Kranken- oder Pflegeanstalten
In diesen Betrieben darf die werdende oder stillende Mutter bis höchstens 22.00 Uhr beschäftigt werden, danach muss sie aber eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Diese Ausnahmen gelten auch für Sonn- und Feiertagsarbeit – normalerweise dürfen werdende oder stillende Mütter an diesen Tagen nicht arbeiten. Nach geleisteter Sonntagsarbeit muss der Arbeitnehmerin jedoch eine Wochenruhe von mindestens 36 Stunden (ohne Unterbrechung) gewährt werden, nach geleisteter Feiertagsarbeit sind es mindestens 24 Stunden (ohne Unterbrechung).
Wenn man eine werdende oder stillende Mutter nicht mehr an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, muss man für dadurch entstehende Einkommensausfälle nicht aufkommen.
Werdende oder stillende Mütter dürfen keine Überstunden leisten. Somit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten und die wöchentliche Arbeitszeit ist mit 40 Stunden begrenzt. Auch hier muss der Arbeitgeber nicht für einen Verdienstausfall durch Wegfall der Überstunden aufkommen, sehr wohl muss er das aber beim Nachtarbeitsverbot.
Neben den Beschäftigungsverboten bei werdenden Mütter hat der Arbeitgeber auch dafür Sorge zu tragen, dass die werdende oder stillende Mutter die Möglichkeit hat, sich hinzulegen und auszuruhen. Die Frauen selbst entscheiden, wie oft und wie lange sie sich ausruhen möchten – diese Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind daher zu bezahlen. Weiters besteht ein Freistellungsanspruch für Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft, wenn die nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich oder zumutbar sind.
Autor: Redaktion/Andrea
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