Auslandsadoption

Zwei Arten der Auslandsadoption

Die Auslandsadoption ist für viele der einzige Weg, ein Adoptionskind zu bekommen. Immer noch hat diese Art der Adoption den Beigeschmack von Handelsware und gerade deshalb muss man sich bewusst sein, dass auf jeden Fall das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht.

 

Die Auslandsadoption kostet wesentlich mehr, als die Inlandsadoption. Schließlich finanzieren sich die privaten Vermittlungsstellen ausschließlich über Gebühren. Zudem fallen etwa Reisekosten für Auslandsaufenthalte an. Besonders wichtig ist es, niemals Geld für ein Kind zu bezahlen und dadurch eventuell den internationalen Kinderhandel zu forcieren.

 

Man unterscheidet zwischen zwei Arten der Auslandsadoptionen:

Die meisten internationalen Adoptionen werden nach dem „Haager Übereinkommen“ abgewickelt. Die Adoption wird gemeinsam vom Heimat- und Aufnahmestaat durchgeführt

oder:

Wird eine Adoption in einem Staat abgewickelt, der nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten ist, kommt die Adoption nach den Bestimmungen des Heimatlandes zustande und wird im Inland (Österreich) nicht förmlich anerkannt. Aber: Werden bei einer Behörde, aufgrund der ausländischen Adoption Anträge gestellt (z.B. Verleihung der Staatsbürgerschaft, Familienbeihilfe,…), dann prüfen die österreichischen Behörden, ob die Adoption rechtswirksam zustande gekommen ist und kein Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung (z.B. Doppelehe, Kinderarbeit,…) vorliegt.

Die Adoption im Herkunftsland setzt manchmal voraus, dass sich die Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen eine Zeit lang in diesem Land aufhalten müssen, bis das Verfahren der Adoption dort abgeschlossen werden kann.

 

Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes

Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

Ein Adoptivkind eines österreichischen Staatsbürgers oder einer österreichischen Staatsbürgerin genießt zwar in Österreich Niederlassungsfreiheit, vor der Einreise eines im Ausland adoptierten Kindes ist es trotzdem erforderlich, ein Visum D bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu beantragen.

 

Autor: Redaktion/Andrea

Fotocredit: Liderina/Shutterstock.com

 

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