In der Steiermark wurde die bisherige Wohnbeihilfe durch die Wohnunterstützung abgelöst. Wenn Sie in einer Mietwohnung in der Steiermark leben, können Sie direkt darum ansuchen. Die Wohnung muss dafür nicht eigens gefördert sein.
Wohnbeihilfe Steiermark: Wer hat Anspruch auf die Wohnunterstützung?
In der Steiermark haben Bewohner einer Mietwohnung, deren Einkommen gering ist, Anspruch auf Wohnunterstützung. Diese Unterstützung gilt nicht bei Eigentumswohnungen sowie Mietwohnungen, bei denen der Vermieter in einem Angehörigenverhältnis zum Mieter steht. Anspruchsberechtigt sind prinzipiell Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder einer gleichgestellten Staatsbürgerschaft (EU-Bürger, EWR-Bürger, Schweizer Bürger), anerkannte Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthalt, subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen mit dauerhaftem Aufenthaltstitel in Österreich.
Um Wohnunterstützung in der Steiermark beziehen zu können, muss ein Hauptwohnsitz vorliegen und die antragsstellende Person mindestens 18 Jahre alt sein. Darüber hinaus darf es keine Mietschulden geben. Die Höhe der Unterstützung ist von Einkommen und Haushaltsgröße abhängig. Zuständige Stelle ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice.
Was zählt bei der Wohnunterstützung Steiermark als Einkommen?
Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Wohnbeihilfe Steiermark dient das Haushaltseinkommen. Dieses ergibt sich aus dem Jahreszwölftel, Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld sind also berücksichtigt. In der Steiermark zählen auch Einkommen von minderjährigen Personen sowie die Familienbeihilfe zum Einkommen. Ebenso allfällige Alimentationszahlungen. Bei der Berechnung werden pro minderjähriger Person allerdings Freibeträge abgezogen. Für eine Person sind das 130 Euro, für zwei Personen 175 Euro und für jede weitere minderjährige Person jeweils 220 Euro.
NICHT in die Berechnung der Wohnunterstützung Steiermark fließen die erhöhte Familienbeihilfe, Pflegegeld, Leistungen für Opfer nach dem Heimopferrentengesetz sowie sonstige Beihilfen in Bezug auf Wohnen.
Wohnbeihilfe Steiermark: zur Bemessungsgrundlage der Wohnunterstützung
Die Bemessungsgrundlage für Wohnunterstützung in der Steiermark ergibt sich aus einer Differenz aus Haushaltseinkommen und Summe verschiedener Faktoren, bezogen auf die Lebensverhältnisse. Die genauen Tabellen zur Berechnung von Bemessungsgrundlage sowie Wohnunterstützung selbst, entnehmen Sie der offiziellen Broschüre des Amts der Steiermärkischen Landesregierung.
Wohnunterstützung Steiermark: Vermögen
Damit Sie Wohnbeihilfe in der Steiermark beziehen können, dürfen Sie nicht mehr als 10.000 Euro an Vermögen besitzen. Nicht einberechnet sind hier Gegenstände, die Sie für die Ausübung Ihres Berufes brauchen (auch Fahrzeug) sowie die gängige Haushaltsausstattung.
Wohnbeihilfe Steiermark: Berechnung der Wohnunterstützung
Zur Berechnung der Wohnunterstützung in der Steiermark wird neben dem Haushaltseinkommen auch die Anzahl der in der Wohnung gemeldeten Personen herangezogen. Die Höhe der Unterstützungsleistung ist in Bezug auf die Personenanzahl gedeckelt. So kann etwa eine Person eine maximale Beihilfe von 143 Euro erhalten, zwei Personen 178,75 Euro und drei Personen erhalten maximal 193,05 Euro. Die genaue Berechnung der Wohnunterstützung der Steiermark kann den jeweiligen Tabellen entnommen werden.
Wird die Unterstützungsleistung zuerkannt, erfolgt die Auszahlung mit Monat der Antragsstellung, sofern dieser bis zum 15. des Monats einlangt. Die Wohnunterstützung wird jeweils auf ein Jahr bewilligt. Änderungen der relevanten Faktoren (Einkommen, Personenzahl etc.) sind der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.
Wohnunterstützung Steiermark: Antrag und Unterlagen
Den Antrag auf Wohnunterstützung können Sie via www.soziales.steiermark.at downloaden. Gemeinsam mit allen notwendigen Unterlagen in Kopie kann dieser per Post oder persönlich an das Referat Beihilfen und Sozialservice, Abteilung 11, Burggasse 7-9, 8010 Graz übermittelt werden. Eine Beantragung der Wohnbeihilfe per Mail ist zwar nicht möglich, der Antrag kann jedoch über die Homepage auch elektronisch ausgefüllt und direkt übermittelt werden.
Erforderliche Unterlagen (in Kopie):
• Sämtliche Einkommensnachweise (auch Nachweise über Bezug der Familienbeihilfe)
• Hauptmietvertrag
• Bestätigung, dass die Miete einbezahlt wird (Belege der letzten zwölf Monate bzw. Bestätigung des Vermieters)
• Reisepass/Staatsbürgerschaftsnachweis
• Meldebestätigungen aller im Haushalt lebender Personen
• Falls vorhanden: Bezugsbestätigung über erhöhte Familienbeihilfe, Behindertenpass
Quelle: http://www.soziales.steiermark.at/cms/ziel/108507273/DE/ (Zugriffsdatum: 20.12.2018)
Text: Daniela Kirschbaum
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