Seit dem 1. Juli 1992 gilt in Österreich das Fortpflanzungsmedizingesetz, das die Behandlungsformen und den Umgang mit den Embryonen regelt. Danach ist eine assistierte Kinderwunschbehandlung nur bei Ehepaaren, bzw. bei Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zulässig. Gleichgeschlechtliche Paare oder allein stehende Personen dürfen nicht behandelt werden, auch wenn Kinderwunsch besteht.
Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. In Österreich ist demnach die Eizellenspende, Embryonenadoption und auch die Leihmutterschaft verboten. Für die Samenübertragung in die Gebärmutter (heterologe oder donogene Insemination) darf Spendersamen verwendet werden, wenn der Samen des Ehepartners oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
Nach Richtlinien der österreichischen IVF-Gesellschaft sollten maximal zwei befruchtete und geteilte Eizellen („Embryonen“) pro Versuch in die Gebärmutter transferiert werden. Überzählige Embryonen können mit Erlaubnis der Eltern bis zu 10 Jahre kryokonserviert (tiefgekühlt) werden. Kryokonservierte Samen können bis zum 50. Lebensjahr des Mannes aufbewahrt werden. Überzählige Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
IVF Fonds in Österreich
Im Jahr 2000 wurde vom Bundesministerium für Frauen und Gesundheit der IVF-Fonds eingerichtet, um Paaren mit Fruchtbarkeitsstörungen und Kinderwunsch bei einer IVF-Behandlung finanziell unter die Arme zu greifen. Dieser Fonds übernimmt 70% der Kosten für Behandlung und Medikamente bei vier Versuchen, wenn die folgenden Voraussetzungen durch das Kinderwunschpaar erfüllt werden:
1. Mann und Frau müssen österreichische Staatsbürger und bei einer österreichischen Krankenkasse versichert sein.
2. Sie erhalten auch eine Unterstützung, wenn Sie ausländische Staatsbürger sind, jedoch seit mindestens 3 Monaten in Österreich arbeiten und bei einer österreichischen Krankenkasse versichert sind.
3. Die Frau darf das 40. Lebensjahr und der Partner das 50. Lebensjahr nicht überschritten haben
4. Es muss bei der Frau oder beim Mann eine diagnostizierte Fruchtbarkeitsstörung vorliegen, zum Beispiel verschlossene Eileiter, PCO-Syndrom, Endometriose oder eingeschränkte Spermienqualität.
Wenn Sie diese Punkte erfüllen, haben Sie einen geringeren Selbstbehalt, welcher aber immer noch € 1.000,- bis € 1.200,- beträgt und das pro Versuch.
Autor: Redaktion / Katrin
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