Seit der Schaffung des IVF-Fonds, das war im Jänner 2000, besteht für viele Kinderwunschpaare die Möglichkeit zu einer finanziellen Unterstützung, wenn Behandlungen durch bestimmte Methoden der medizinisch unterstützen Fortpflanzung (Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation) zur Erfüllung des Kinderwunsches medizinisch notwendig sind. Die Mittel des IVF-Fonds werden aufgebracht, durch Überweisungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, der Krankenversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der privaten österreichischen (und in Einzelfällen auch ausländischen) Versicherungsunternehmen. Vom Fonds werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 70 % der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation (IVF) grundsätzlich für höchstens vier IVFVersuche getragen. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung von betroffenen Kinderwunschpaaren, da nur mehr ein Selbstbehalt in der Höhe von 30% der Kosten vom betroffenen Paar zu übernehmen ist. Der IVF – Fonds hat in allen Bundesländern Österreichs Vertragskrankenanstalten.
Voraussetzungen für Paare mit Kinderwunsch
Wenn ein Paar mit Kinderwunsch diese Hilfestellung in Anspruch nehmen möchte, muss es eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllen, um diese Mitfinanzierungen beantragen zu können. So muss das Paar beispielsweise in einer Ehe oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen leben und es muss entweder Sterilität der Frautubaren (eileiterbedingten), durch Endometriose bedingten oder durch polyzystisches Ovarsyndrom bedingten Ursprungs und/oder Sterilität beim Mannvorliegen. Weiters müssen alle anderen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bereits ausgeschöpft worden sein. Die Einschränkung auf die angeführten Indikationen ergibt sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Vor Beginn der Behandlung, die unter die Kostentragung des IVF-Fonds fällt, muss die entsprechende Diagnoseentweder bei der Frau und/oder beim Mann durch eine Fachärztin/einen Facharzt gestellt werden.
Ebenfalls ist es wichtig zu erwähnen, dass es pro Paar höchstens vier Mal die Möglichkeit auf diese Unterstützung gibt. Als Versuch gilt ein kompletter Behandlungszyklus, vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln) bis zum Nachweis einer eingetretenen Schwangerschaft, nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes, bzw. nicht eingetretener Schwangerschaft.
Autor: Redaktion/Katrin
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