Wann Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren möchten, bleibt Ihnen allein überlassen. Laut Gesetz müssen Arbeitnehmerinnen dem Arbeitgeber Mitteilung machen, sobald sie es wissen, jedoch hat man keinerlei Sanktionen zu erwarten, wenn man erst die „risikoreicheren“ ersten 12 Wochen abwarten möchte.
Andererseits macht eine frühe Bekanntgabe aber durchaus Sinn, denn die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes treten ab diesem Moment in Kraft. Und besonders, wenn Sie einen körperlich anstrengenden Beruf ausüben, sollten Sie davon auch Gebrauch machen.
Da es in Bewerbungsgesprächen nicht erlaubt ist, nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft zu fragen, ist es Ihnen sogar erlaubt wahrheitswidrig zu antworten oder die Beantwortung völlig abzulehnen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Arbeitnehmerin auf eigene Kosten eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen.
Achtung: Stellt sich im Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung heraus, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen die Schwangerschaft schriftlich oder mündlich bekannt gibt und gleichzeitig eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft vorlegt.
Übrigens eine weitere Meldefrist sollten Sie nicht verpassen: Vier Monate vor Beginn der Schutzfrist müssen Sie Ihren Arbeitgeber auf die Schwangerschaft aufmerksam machen.
Autor: Redaktion / Andrea
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