Neben den Beschäftigungsverboten für werdende und stillende Mütter, werden diese auch vor Kündigung und Entlassung in der Schwangerschaft und Karenz geschützt.
Kündigungsschutz
Nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes kann der Arbeitgeber in dieser Zeit eine Kündigung aussprechen und diese Zustimmung darf auch nur unter bestimmten Aspekten erteilt werden: Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb oder Teile davon stilllegen muss und somit das Arbeitsverhältnis nicht aufrecht erhalten kann oder wenn sich die Arbeitnehmerin mit der Kündigung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach Aufklärung über den Kündigungsschutz einverstanden erklärt. Nachträglich kann keine Zustimmung eingeholt werden. Sollte es in der Person der Arbeitnehmerin Umstände geben, die nachteilig für den Betrieb sind, so kann der Arbeitgeber diese ab dem zweiten Lebensjahr des Kindes geltend machen. In jedem Fall ist zuerst die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes einzuholen, erst dann darf die Kündigung ausgesprochen werden.
Entlassungsschutz
Nur bei schwerwiegenden Verfehlungen der Arbeitnehmerin und auch hier nur mit Zustimmung des Arbeits-, und Sozialgerichtes, ist im genannten Zeitraum eine Entlassung möglich. Bei besonders schweren Entlassungsgründen kann die Zustimmung des Gerichtes auch erst nach der ausgesprochenen Entlassung eingeklagt werden. Diese Verfehlungen könnten z. B. sein: Tätlichkeiten, gerichtlich strafbare Handlungen oder Ehrverletzungen gegen den Arbeitgeber, grobe Pflichtverletzung, Untreue im Dienst, Verrat von Betriebsgeheimnissen.
Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes
Der Schutz beginnt mit Bekanntgabe der Schwangerschaft, bzw. Meldung der Karenz/Elternteilzeit, frühestens jedoch vier Monate vor dem Beginn der Karenz/Elternteilzeit und dauert bis vier Monate nach der Geburt des Babys, bis längstens vier Wochen nach dem Ende einer Karenz/Elternteilzeit. Spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag des Kindes endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Karenz und spätestens vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes bei Elternteilzeit. Auch für den Vater gibt es einen Kündigungs-, und Entlassungsschutz und zwar bei Meldung einer Karenz/Elternteilzeit – beginnend frühestens mit Geburt des Kindes, grundsätzlich aber frühestens vier Monate vor dem Antritt der Karenz/Elternteilzeit. Sollte eine Kündigung wegen Stilllegung des Betriebes ausgesprochen worden sein und nimmt dieser Betrieb innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung seine Tätigkeit wieder auf, so ist die Kündigung rechtsunwirksam und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann beantragt werden. Dieser Antrag muss allerdings innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme des Betriebes gestellt werden.
Mütter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis
Ebenso wie der Mutterschutz, beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit Bekanntgabe der Schwangerschaft. Wenn eine Kündigung/Entlassung ausgesprochen wurde, die Schwangerschaft aber noch nicht gemeldet wurde, kann die Bekanntgabe innerhalb von fünf Tagen mit ärztlicher Bestätigung erfolgen. Die Kündigung/Entlassung wird dadurch unwirksam. Später ist das auch möglich, wenn die Arbeitnehmerin noch nicht über Ihre Schwangerschaft informiert war, den Arbeitgeber unverzüglich darüber informiert und ebenso ein ärztliches Attest vorlegt.
Väter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis
Für Väter gilt der Kündigungs-, und Entlassungsschutz nur, wenn Sie entweder eine Karenz antreten wollen oder eine Elternteilzeit melden. Der Schutz beginnt mit der Meldung der Karenz/Elternteilzeit, frühestens aber mit dem Tag der Geburt und nicht früher als vier Monate vor dem gewünschten Antritt.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei befristetem Arbeitsverhältnis
Bei Bekanntgabe der Schwangerschaft ist der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Beginn der achtwöchigen Schutzfrist verschoben, bzw. bis zum Beginn eines individuellen Beschäftigungsverbotes. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Befristung im Interesse der Arbeitnehmerin ist oder wenn die Befristung für die Dauer einer Vertretung oder zu Ausbildungszwecken oder in einem Saisonbetrieb vereinbart wurde.
Einvernehmliche Lösung und Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wenn das Arbeitsverhältnis trotz Kündigungs-, und Entlassungsschutz im Einvernehmen gelöst wird, so ist es wichtig, dies in schriftlicher Form zu tun. Minderjährige Arbeitnehmerinnen müssen zusätzlich eine Bestätigung der Arbeiterkammer oder eines Gerichtes vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie über den Kündigungsschutz in dieser Zeit informiert wurden. Die einvernehmliche Lösung wird rückgängig gemacht (bis zur Schutzfrist), wenn die Frau schon schwanger war, aber noch nichts darüber wusste. Sie muss es allerdings sofort nach Bekanntwerden mit einer ärztlichen Bestätigung melden.
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